Fal­scher Umsatz­steu­er­aus­weis bei Rech­nung an End­ver­brau­cher schadet nicht

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.2.2024 klar­ge­stellt, dass ein unrich­tiger, höherer Umsatz­steu­er­aus­weis eines Unter­neh­mers auf Rech­nungen an End­ver­brau­cher nicht mehr dazu führt, dass der Unter­nehmer die höhere Umsatz­steuer an das Finanzamt abführen muss.

Für Rech­nungen mit erhöhtem fal­schen Umsatz­steu­er­aus­weis von Unter­nehmen an Unter­nehmen, die nicht kor­ri­giert werden, bleibt es jedoch dabei, dass die höhere Umsatz­steuer an das Finanzamt zu zahlen ist.

Der Klar­stel­lung im Pri­vat­kun­den­be­reich liegt zugrunde, dass die gesetz­liche Rege­lung im Umsatz­steu­er­ge­setz anders lautet. So hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in einem Urteil vom 13.12.2018 ent­schieden, dass ein fal­scher höherer Umsatz­steu­er­aus­weis auf Rech­nungen dazu führt, dass die höhere Umsatz­steuer an das Finanzamt zu zahlen ist, unab­hängig davon, ob es sich bei dem Rech­nungs­emp­fänger um einen Pri­vat­kunden oder ein Unter­nehmen han­delt.

Im Gegen­satz zum BFH ent­schied der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.12.2022, dass ein Unter­nehmer bei einem erhöhten Falsch­aus­weis der Umsatz­steuer an Pri­vat­kunden nicht die fal­sche höhere Steuer schuldet, son­dern ledig­lich die nied­ri­gere Umsatz­steuer, wenn sie richtig aus­ge­wiesen worden wäre. Hierfür sei jedoch Vor­aus­set­zung, dass der Pri­vat­kunde keinen Vor­steu­er­abzug vor­nehmen könne.

Doch mit dieser Ent­schei­dung dürfte noch keine Befrie­dung ein­ge­treten sein. In einem anderen Kla­ge­ver­fahren hat das Finanz­ge­richt Köln mit Urteil (8 K 2452/​21) vom 25.7.2023 noch wei­ter­ge­hend ent­schieden, dass auch ein unrich­tiger Umsatz­steu­er­aus­weis an Behörden und Ver­wal­tungs­ein­rich­tungen für den Rech­nungs­aus­steller unschäd­lich sei, da die öffent­liche Hand eben­falls nicht zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Rech­nungs­aus­steller bei Fer­ti­gung der Rech­nung davon aus­ging, dass er mit der Aus­wei­sung der Umsatz­steuer an eine Behörde alles richtig gemacht hat oder es sich schlicht um ein Ver­sehen han­delte.

Damit hat erst­mals ein Finanz­ge­richt ent­schieden, dass keine Rech­nungs­kor­rektur erfor­der­lich ist und dem falsch aus­wei­senden Unter­nehmen gegen­über dem Finanzamt ein Erstat­tungs­an­spruch zusteht, wenn der objek­tive Fehler unwis­sent­lich geschah. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Die Revi­sion beim BFH (V R 16/​23) ist anhängig. In ver­gleich­baren Fällen kann unter Bezug­nahme auf dieses Ver­fahren die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tragt werden.