Keine Berück­sich­ti­gung der Instand­hal­tungs­rück­lage bei Berech­nung der Grund­er­werb­steuer

Bei der Berech­nung von Grund­er­werb­steuer sind einige Fak­toren zu berück­sich­tigen,
wäh­rend andere nicht mit in die Berech­nung ein­fließen dürfen.
Zu diesem Thema musste sich der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit der Frage beschäf­tigen,
ob eine Instand­hal­tungs­rück­lage beim Eigen­tums­über­gang des ent­spre­chenden
Grund­stücks bei der Berech­nung der Grund­er­werb­steuer steu­er­min­dernd zu
berück­sich­tigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Son­der­ei­gentum an bestimmten Objekten und Mit­ei­gentum
am gemein­schaft­li­chen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an
gemein­schaft­li­chen Gel­dern auf den Käufer über. Dazu gehörte
auch eine Instand­hal­tungs­rück­lage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kauf­preis­min­dernd
berück­sich­tigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kauf­preis müsse
um den Betrag der Rück­lage gemin­dert werden, sodass letzt­end­lich auch weniger
Grund­er­werb­steuer zu zahlen sei.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist beim Erwerb von Teil­ei­gentum der ver­ein­barte Kauf­preis
als Bemes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer nicht um die antei­lige Instand­hal­tungs­rück­lage
zu min­dern. Bemes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer ist der ver­ein­barte
Kauf­preis ein­schließ­lich sons­tiger Leis­tungen des Käu­fers und vor­be­hal­tenen
Nut­zungen des Ver­käu­fers, die unmit­telbar mit dem Eigen­tums­über­gang
in Ver­bin­dung stehen. Zudem gehört die Rück­lage zum Ver­wal­tungs­ver­mögen,
wel­ches wie­derum der gesamten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gehört
und nicht nur dem ein­zelnen Ver­äu­ßerer. Für diesen besteht keine
Mög­lich­keit die Rück­lage beim Ver­kauf zu über­tragen. Auch
dadurch fällt eine Berück­sich­ti­gung bei der Berech­nung der Grund­er­werb­steuer
weg.