Kin­der­geld bei Aus­bil­dungs­platz­suche und Erkran­kung

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Aus­bil­dungs­platz ist, besteht
kein Anspruch auf Kin­der­geld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkran­kung
nicht abge­sehen werden kann. Diese Auf­fas­sung ver­tritt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH)
mit Urteil vom 12.11.2020.

Im ent­schie­denen Fall bean­tragte der Vater für seinen Sohn Kin­der­geld,
da dieser einen Aus­bil­dungs­platz suche und seine Aus­bil­dungs­wil­lig­keit auch
bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen lang­jäh­riger Erkran­kung aller­dings
in The­rapie. Ärzte beschei­nigten, dass das Ende der Erkran­kung nicht absehbar
war.

Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine
Berück­sich­ti­gung als Kind, das einen Aus­bil­dungs­platz sucht, in Betracht
kommt, wenn das Ende der Erkran­kung absehbar ist.