Steu­er­liche Erleich­te­rungen für frei­wil­lige Impf­helfer

Die frei­wil­ligen Hel­fe­rinnen und Helfer in Impf­zen­tren erhalten eine steu­er­liche
Ent­las­tung. Darauf legten sich die Finanz­mi­nis­te­rien von Bund und Län­dern
fest. Die Hel­fenden können nun von der Übungs­leiter- oder von der
Ehren­amts­pau­schale pro­fi­tieren.

Nach der Abstim­mung zwi­schen Bund und Län­dern gilt für all die­je­nigen,
die direkt an der Imp­fung betei­ligt sind, z. B. in Auf­klä­rungs­ge­sprä­chen
oder beim Impfen selbst, die Übungs­lei­ter­pau­schale. Diese Rege­lung gilt
für Ein­künfte in den Jahren 2020 (bei einer Pau­schale von 2.400 €)
und 2021 (bei einer Pau­schale von 3.000 €). Enga­gieren sich Hel­fende in
der Ver­wal­tung und der Orga­ni­sa­tion von Impf­zen­tren, kann die Ehren­amts­pau­schale
für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe
von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungs­leiter- als auch Ehren­amts­pau­schale greifen bei Ver­gü­tungen
aus neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten. Dabei können auch solche Hel­fe­rinnen
und Helfer neben­be­ruf­lich tätig sein, die keinen Haupt­beruf aus­üben,
etwa Stu­den­tinnen und Stu­denten oder Rent­ne­rinnen und Rentner. Die Übungs­lei­ter­pau­schale
und die Ehren­amts­pau­schale sind Jah­res­be­träge, die einmal pro Kalen­der­jahr
gewährt werden. Bei ver­schie­denen begüns­tigten Tätig­keiten werden
die Ein­nahmen zusam­men­ge­rechnet.