Anhe­bung von Übungs­lei­ter­frei­be­trag und Ehren­amts­pau­schale

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungs­lei­ter­frei­be­trag
von 2.400 auf 3.000 € und die Ehren­amts­pau­schale von 720 auf 840 €
im Jahr erhöht.

Der Übungs­lei­ter­frei­be­trag stellt Ein­nahmen für bestimmte neben­be­ruf­liche
übungs­lei­tende, aus­bil­dende, erzie­he­ri­sche, betreu­ende, künst­le­ri­sche
und pfle­ge­ri­sche Tätig­keiten in begrenzter Höhe steu­er­frei. Im Rahmen
der Ehren­amts­pau­schale sind dar­über hinaus auch Ein­nahmen aus bestimmten
wei­teren neben­be­ruf­li­chen gemein­nüt­zigen, mild­tä­tigen und kirch­li­chen
Tätig­keiten in begrenzter Höhe steu­er­frei. Der Steu­er­frei­be­trag bei
Übungs­leiter- und Ehren­amts­tä­tig­keiten ist kein Arbeits­ent­gelt im
Sinne der Sozi­al­ver­si­che­rung. Er bleibt bei der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen
Beur­tei­lung unbe­rück­sich­tigt und damit bei­trags­frei, solange die Frei­be­träge
nicht über­schritten werden.

Auch gering­fügig Beschäf­tigte, deren Ein­kommen regel­mäßig
450 € nicht über­steigt, können zusätz­lich den steu­er­freien
Übungs­leiter- bzw. Ehren­amts­be­trag beziehen, ohne dass dieser bei der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen
Beur­tei­lung berück­sich­tigt wird.