Ver­äu­ße­rung von pri­vaten und betrieb­li­chen Gütern über Ebay

Inzwi­schen ist der Online­handel von Wirt­schafts­gü­tern ein lukra­tives Geschäft
für Unter­nehmer. Dabei steht nicht nur Unter­neh­mern das Internet als Ver­kaufs­platt­form
zur Ver­fü­gung, son­dern auch Pri­vat­per­sonen. Da diese ihre pri­vaten Güter
ver­kaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt
diese Tätig­keit man­gels Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht keinen Gewer­be­be­trieb dar.
Über die Dif­fe­ren­zie­rung bei Unter­neh­mern, welche zusätz­lich noch
pri­vate Dinge ver­äu­ßern, hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 17.6.2020
ent­schieden.

Im ent­schie­denen Fall ver­äu­ßerte ein Online­händler Modell­ei­sen­bahnen
und ent­spre­chendes Zubehör. Dazu kamen wei­tere Ver­äu­ße­rungen,
die nach der Ansicht des Unter­neh­mers nicht zu ver­steuern seien, da es sich
um pri­vate Umsätze han­dele. Er habe seine pri­vate Modell­ei­sen­bahn­samm­lung
ver­kauft, welche er bereits vor der Unter­neh­mens­grün­dung besaß. Zudem
erfolgte die Lage­rung an zwei sepa­raten Orten. Das Auf­lösen dieser Samm­lung
durch viele ein­zelne Ver­käufe stelle keine gewerb­liche Tätig­keit dar.

Hätte der Unter­nehmer mit seiner Aus­sage Recht, so könnten die Umsätze
trotzdem dem Gewer­be­be­trieb zuzu­ordnen sein, da hier eine Bran­chen­üb­lich­keit
vor­liegt. Aller­dings müsste hierbei zuvor steu­er­lich noch die Ein­lage aus
dem Pri­vat­ver­mögen berück­sich­tigt werden. Wenn die Wirt­schafts­güter
jedoch tat­säch­lich nie dem Betriebs­ver­mögen zuzu­ordnen waren, so wären
die pri­vaten Umsätze steu­er­lich nicht zu berück­sich­tigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanz­ge­richt zurück­ver­wiesen, damit eine Über­prü­fung
der tat­säch­li­chen Umstände statt­finden kann. Sollte sich jedoch her­aus­stellen,
dass es sich von Anfang an um Betriebs­ver­mögen han­delte, so erfolgt eine
nach­träg­liche Ver­steue­rung der Umsätze. Ent­spre­chende Fälle sollten
mit Hin­weis auf das Ver­fahren offen­ge­halten werden.