Anspruch auf Kin­der­kran­ken­geld erwei­tert

Gesetz­lich ver­si­cherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Eltern­teil
20 statt 10 Tage Kin­der­kran­ken­geld bean­tragen, bei meh­reren Kin­dern maximal
45 Tage. Für Allein­er­zie­hende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40
Tage pro Kind und Eltern­teil, maximal bei meh­reren Kin­dern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil
Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Prä­senz­pflicht in der Schule auf­ge­hoben
oder der Zugang zum Betreu­ungs­an­gebot der Kita ein­ge­schränkt wurde. Eltern
können das Kin­der­kran­ken­geld auch bean­tragen, wenn sie im Home-Office arbeiten.
Diese neue Rege­lung gilt rück­wir­kend ab 5.1.2021.

Anspruchs­be­rech­tigt sind gesetz­lich ver­si­cherte, berufs­tä­tige Eltern,
die selbst einen Anspruch auf Kran­ken­geld haben und deren Kind gesetz­lich ver­si­chert
und jünger als 12 Jahre oder auf­grund einer Behin­de­rung auf Betreuung ange­wiesen
ist. Wei­terhin darf es im Haus­halt keine andere Person geben, die das Kind betreuen
kann. Der Nach­weis des Betreu­ungs­be­darfs gegen­über der Kran­ken­kasse wird
mit einer Beschei­ni­gung vom Arzt fest­ge­stellt. Muss ein Kind auf­grund einer
Schul- oder Kita­schlie­ßung zu Hause betreut werden, genügt eine Beschei­ni­gung
der jewei­ligen Ein­rich­tung.