Gesetz­liche Ver­län­ge­rung der Steu­er­erklä­rungs­frist für bera­tene Fälle

Der Bun­desrat hat am 12.2.2021 einem ent­spre­chenden Geset­zes­ent­wurf zuge­stimmt,
durch den die Frist für die Abgabe einer Steu­er­erklä­rung durch steu­er­be­ra­tende
Berufe um meh­rere Monate ver­län­gert wird. Für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 läuft die
Frist nun bis Ende August 2021.
Par­allel dazu wird auch die Karenz­zeit zur
Ver­scho­nung von Ver­zugs­zinsen auf Steu­er­schulden um 6 Monate aus­ge­weitet.

Die Steu­er­erklä­rungs­frist endet für bera­tene Fälle regulär
Ende Februar 2021. Das Gesetz ver­län­gert den Besteue­rungs­zeit­raum 2019
nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Fest­stel­lungs­er­klä­rungen,
die von Ange­hö­rigen der steu­er­be­ra­tenden Berufe erstellt werden, antragslos
eine län­gere Bear­bei­tungs­zeit ohne Ver­spä­tungs­folgen ein­ge­räumt.
So sollen Steu­er­be­ra­te­rinnen und Steu­er­be­rater ent­lastet werden, die mit der
Bean­tra­gung aktu­eller Corona-Hilfen für Unter­nehmen stark bean­sprucht sind.