Drittes Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bun­destag hat am 5.3.2021 auch der Bun­desrat dem Dritten
Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz zuge­stimmt. Darin ent­halten sind nach­fol­gende Ver­bes­se­rungen
bzw. Ände­rungen:

Da Fami­lien beson­ders von den pan­de­mie­be­dingten Ein­schrän­kungen
betroffen sind, wird pro Kind ein ein­ma­liger Kin­der­bonus von 150 € (im
Vor­jahr 300 €) auf das Kin­der­geld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem
steu­er­li­chen Kin­der­frei­be­trag ver­rechnet. Er wird nicht auf die Grund­si­che­rung
ange­rechnet. Der Ein­mal­be­trag soll im Mai 2021 aus­be­zahlt werden. Anspruch besteht
für jedes Kind, das in diesem Monat kin­der­geld­be­rech­tigt ist. All jene
Kinder, für die im Mai 2021 kein Kin­der­geld­an­spruch besteht, werden den­noch
mit dem Kin­der­bonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres
2021 ein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Der Ein­mal­be­trag findet beim steu­er­li­chen
Fami­li­en­leis­tungs­aus­gleich Berück­sich­ti­gung. Je höher das Ein­kommen,
um so mehr min­dert der Kin­der­bonus die steu­er­liche Ent­las­tungs­wir­kung.

Gas­tro­no­mie­be­triebe sind von der Corona-Krise beson­ders betroffen und
können durch die bestehenden Schlie­ßungen von der Mehr­wert­steu­er­sen­kung
nicht pro­fi­tieren. Die Mehr­wert­steuer für Speisen in der Gas­tro­nomie wird
daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermä­ßigten
Steu­er­satz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der regu­läre Steu­er­satz
erhoben. Von dieser Rege­lung sollen auch Cate­ring­un­ter­nehmen, Lebens­mit­tel­ein­zel­händler,
Bäcke­reien sowie Metz­ge­reien pro­fi­tieren. Vor­aus­set­zung dafür ist,
dass sie ver­zehr­fertig zube­rei­tete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unter­nehmer, die bedingt durch die Corona-Pan­demie Ver­luste erwirt­schaf­teten,
werden durch einen erwei­terten Ver­lust­rück­trag unter­stützt. So können
Ver­luste aus 2020 und 2021 steu­er­lich mit Gewinnen aus dem Vor­jahr ver­rechnet
werden. Das dritte Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz sieht vor, den Ver­lust­rück­trag
auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusam­men­ver­an­la­gung) zu ver­dop­peln.
Für den vor­läu­figen Ver­lust­rück­trag für 2020 gilt dies ent­spre­chend.

Erwach­sene Grund­si­che­rungs­emp­fänger erhalten auf­grund der ent­ste­henden
Mehr­auf­wen­dungen durch die Corona-Pan­demie eine ein­ma­lige Son­der­zah­lung in Höhe
von 150 €. Der erleich­terte Zugang zur Grund­si­che­rung für Selbst­stän­dige
und Beschäf­tigte mit kleinen Ein­kommen, die kri­sen­be­dingt plötz­lich
in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 ver­län­gert. Zusätz­lich
dazu wird das Ret­tungs­pro­gramm „Neu­start Kultur” ver­län­gert und
ein Anschluss­pro­gramm mit einem Umfang von eine Mrd. € auf­ge­legt.