Nut­zungs­dauer von Com­puter-Hard- und Soft­ware auf ein Jahr ver­kürzt

Bestimmte digi­tale Wirt­schafts­güter können rück­wir­kend zum 1.1.2021
sofort abge­schrieben werden. Die ent­spre­chende Rege­lung geht aus einem Schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums der
Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nut­zungs­dauer für
Com­puter von drei Jahren auf ein Jahr redu­ziert
und die AfA-Tabelle für
all­ge­meine Anla­ge­güter ent­spre­chend geän­dert. Die Sofort­ab­schrei­bung
kann wahl­weise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digi­talen Wirt­schafts­gü­tern gehören mate­ri­elle Wirt­schafts­güter
wie Com­pu­ter­hard­ware und imma­te­ri­elle Wirt­schafts­güter wie Betriebs- und
Anwen­der­soft­ware. Dar­unter fallen dar­über hinaus auch ERP-Soft­ware, Soft­ware
für Waren­wirt­schafts­sys­teme oder Anwen­dungs­soft­ware zur Unter­neh­mens­ver­wal­tung
oder Pro­zess­steue­rung.

Die neue Rege­lung kann in den Gewinn­ermitt­lungen für Wirt­schafts­jahre,
die nach dem 31.12.2020 enden, ange­wendet werden. In Gewinn­ermitt­lungen nach
dem 31.12.2020 kann sie auch auf ent­spre­chende Wirt­schafts­güter ange­wendet
werden, die in frü­heren Wirt­schafts­jahren ange­schafft oder her­ge­stellt
wurden und bei denen eine andere als die ein­jäh­rige Nut­zungs­dauer zugrunde
gelegt wurde. Dies gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2021 ent­spre­chend für
Wirt­schafts­güter des Pri­vat­ver­mö­gens, die zur Ein­künf­te­er­zie­lung
ver­wendet werden.