Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das
Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben
vom 9.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für
die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und
die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.
Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 €
der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung
beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann
das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten
Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen,
dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.