Keine frei­be­ruf­liche Tätig­keit bei Zukauf von Tätig­keiten

Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ent­faltet nur dann eine – nicht der Gewer­be­steuer
unter­lie­gende – „frei­be­ruf­liche Tätig­keit”, wenn sämt­liche
Gesell­schafter als Mit­un­ter­nehmer die Merk­male eines freien Berufs (Kata­log­beruf
oder „ähn­li­cher Beruf”) erfüllen. Die Vor­aus­set­zungen der
Frei­be­ruf­lich­keit können nicht von der Per­so­nen­ge­sell­schaft selbst, son­dern
nur von den Mit­un­ter­neh­mern erfüllt werden.

Für die Annahme einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit muss also die indi­vi­du­elle,
über die Lei­tungs­funk­tion hin­aus­ge­hende Qua­li­fi­ka­tion des Betriebs­in­ha­bers
den gesamten Bereich der betrieb­li­chen Tätig­keit umfassen. D. h. der Betriebs­in­haber
muss über alle erfor­der­li­chen Kennt­nisse im Umfang der gesamten aus­ge­übten
betrieb­li­chen Tätig­keit ver­fügen.

Zu den frei­be­ruf­li­chen Tätig­keiten gehören u. a. auch die selbst­stän­dige
Berufs­tä­tig­keit der Dol­met­scher und Über­setzer. Dazu stellt der Bun­des­fi­nanzhof
in seiner Ent­schei­dung vom 21.2.2017 fest, dass eine frei­be­ruf­liche Über­set­zer­tä­tig­keit
einer Per­so­nen­ge­sell­schaft nur dann ange­nommen werden kann, wenn deren Gesell­schafter
auf­grund eigener Sprach­kennt­nisse in der Lage sind, die beauf­tragte Über­set­zungs­leis­tung
ent­weder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zuläs­sigen Mit­ar­beit
fach­lich vor­ge­bil­deter Per­sonen lei­tend und eigen­ver­ant­wort­lich tätig zu
werden.

Beherr­schen die Gesell­schafter hin­gegen die beauf­tragten Spra­chen nicht selbst,
können sie nicht frei­be­ruf­lich tätig sein. Ein Defizit im Bereich
eigener Sprach­kom­pe­tenz kann grund­sätz­lich weder durch den Ein­satz eines
Trans­la­tion Memory Sys­tems noch durch die Unter­stüt­zung und sorg­fäl­tige
Aus­wahl ein­ge­setzter Fremd­über­setzer aus­ge­gli­chen werden, da die Rich­tig­keit
der Über­set­zungen nicht über­prüft werden kann.