Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine – nicht der Gewerbesteuer
unterliegende – „freiberufliche Tätigkeit”, wenn sämtliche
Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf
oder „ähnlicher Beruf”) erfüllen. Die Voraussetzungen der
Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern
nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.
Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle,
über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers
den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber
muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten
betrieblichen Tätigkeit verfügen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige
Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof
in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit
einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter
aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung
entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit
fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu
werden.
Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst,
können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich
eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines
Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige
Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit
der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.