Keine frist­lose Kün­di­gung bei zer­rüt­tetem Miet­ver­hältnis

Jede Ver­trags­partei kann das Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos kün­digen. Ein wich­tiger Grund liegt vor, wenn dem Kün­di­genden unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere eines Ver­schul­dens der Ver­trags­par­teien, und unter Abwä­gung der bei­der­sei­tigen Inter­essen die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist oder bis zur sons­tigen Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses nicht zuge­mutet werden kann.

Ferner liegt ein wich­tiger Grund vor, wenn eine Ver­trags­partei den Haus­frieden nach­haltig stört. Eine nach­hal­tige Stö­rung des Haus­frie­dens liegt vor, wenn eine Miet­partei die Pflicht zur gegen­sei­tigen Rück­sicht­nahme bei der Nut­zung der Miet­sache erheb­lich ver­letzt. Das bedeutet, dass sie sich so ver­halten muss, dass andere Mieter und ggf. der im Haus woh­nende Ver­mieter über das unver­meid­liche Maß hinaus gestört werden.

So ent­schieden die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs, dass im Wohn­raum­miet­recht eine Stö­rung des Ver­trau­ens­ver­hält­nisses zwi­schen Mieter und Ver­mieter allein i.d.R. nicht aus­reicht, um einer der beiden Par­teien das Recht zu geben, den Miet­ver­trag außer­or­dent­lich fristlos zu kün­digen. Eine frist­lose Kün­di­gung erfor­dert nor­ma­ler­weise, dass die Ver­trau­ens­basis, auf der der Ver­trag auf­baut, nicht nur gestört ist, son­dern dass diese Stö­rung durch ein Fehl­ver­halten oder Pflicht­ver­let­zungen des anderen Ver­trags­part­ners ver­ur­sacht wurde.