In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall machte ein Unternehmen
gegen die Inhaberin eines Festnetztelefonanschlusses einen Entgeltanspruch für
die Nutzung im Rahmen des „Pay by Call-Verfahrens” über eine
Premiumdienstenummer (0900) geltend. Die entsprechenden insgesamt 21 Anrufe
wurden von dem damals 13-jährigen Sohn der Frau getätigt.
Das Kind nahm an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teil, in dessen
Verlauf zusätzliche Funktionen gegen sogenannte Credits freigeschaltet
werden konnten. Die „Credits” konnten entgeltlich erworben werden.
Die Zahlung erfolgte unter anderem durch die Nutzung des auf der Internetseite
der Spielebetreiberin angegebenen telefonischen Premiumdienstes. Nach Durchführung
der Anrufe standen dem Sohn unter seinem Benutzerkonto jeweils die gewünschten
„Credits” zur Verfügung. Die Abrechnung (ca. 1.250 €) wurde
über die Telefonrechnung der Mutter vorgenommen.
Der BGH verneinte einen Zahlungsanspruch des Unternehmens. Etwaige auf den
Abschluss eines Zahlungsdienstevertrags gerichtete konkludente Willenserklärungen
des Sohns, die dieser durch Anwahl der Premiumdienstenummer abgegeben haben
könnte, sind der Anschlussinhaberin nicht zuzurechnen. Weder war das Kind
von seiner Mutter bevollmächtigt noch lagen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht
vor.