Keine Kür­zung von BAföG um gewährte Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen

Leis­tungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­ge­setz, die ein Aus­zu­bil­dender für sich selbst bekommt, sind bis zur Höhe des all­ge­meinen Ein­kom­mens­frei­be­trages nicht auf Leis­tungen anzu­rechnen, die er nach dem Bun­des­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (BAföG) erhält.

Unter­halts­vor­schuss­leis­tungen gehören zu den sons­tigen Ein­nahmen und dienen dem Lebens­be­darf des Aus­zu­bil­denden und sind in der Ein­kom­mens­ver­ord­nung zum BAföG eigens als sons­tige Ein­nahmen benannt. Als solche unter­fallen sie dem all­ge­meinen Ein­kom­mens­frei­be­trag, wonach vom Ein­kommen des Aus­zu­bil­denden (zzt. 290 €/​mtl.) anrech­nungs­frei bleiben.