Keine Pan­ora­ma­frei­heit für Droh­nen­auf­nahmen

Nach dem Gesetz über Urhe­ber­recht und ver­wandte Schutz­rechte ist es zulässig, Werke, die sich blei­bend an öffent­li­chen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, z.B. durch Licht­bild oder durch Film zu ver­viel­fäl­tigen, zu ver­breiten und öffent­lich wie­der­zu­geben. Bei Bau­werken erstre­cken sich diese Befug­nisse nur auf die äußere Ansicht.

Die Ein­schrän­kung des Urhe­ber­rechts durch die Pan­ora­ma­frei­heit, die eine unent­gelt­liche Nut­zung gestattet, schließt jedoch nur die­je­nigen Per­spek­tiven ein, die von öffent­li­chen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehört nicht der Luft­raum. Der Ein­satz von Hilfs­mit­teln zur Erlan­gung einer anderen Per­spek­tive ist nicht mehr von der Pan­ora­ma­frei­heit gedeckt. Dies hatte bereits der Bun­des­ge­richtshof für den Ein­satz einer Leiter ent­schieden. Für den Ein­satz einer Drohne kann nichts anderes gelten, sodass die mit­tels einer Drohne gefer­tigten Bild­auf­nahmen nicht von der Pan­ora­ma­frei­heit gedeckt sind.