Nach der Preisangabenverordnung sind Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen,
innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder
in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher
unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung
der Ware auszuzeichnen. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile, die zu zahlen sind, anzugeben (Gesamtpreise).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass diese Regelung
nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne
Preisangabe erfasst.