„Gesamt­preis” muss aus­ge­zeichnet werden

In Geschäfts­räumen prä­sen­tierte Aus­stel­lungs­stücke müssen
mit dem Gesamt­preis aus­ge­zeichnet werden. Die Angabe eines Teil­preises genügt
auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rück­seite des Preis­schildes wei­tere
Infor­ma­tionen erhält, mit denen er den Gesamt­preis errechnen kann.

Diesem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Hamm (OLG) lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt
zugrunde: Ein Möbel­haus bot in seiner Aus­stel­lung eine Leder­run­decke zum
Ver­kauf an. Das zuge­hö­rige Preis­schild nannte einen Preis von 3.199 €
mit dem Hin­weis, dass Zubehör gegen Mehr­preis lie­ferbar ist. Auf der Rück­seite
des Preis­schildes waren die Aus­stat­tungs­merk­male der Leder­run­decke unter Angabe
von Ein­zel­preisen auf­ge­führt. Damit betrug der Preis für das aus­ge­stellte
Möbel­stück ins­ge­samt 5.245 €.

Die Richter des OLG beur­teilten die Preis­aus­zeich­nung als wett­be­werbs­widrig,
da sie gegen die aus der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung fol­gende Ver­pflich­tung zur Angabe
des Gesamt­preises beim Anbieten von Ware ver­stößt. Das Möbel­haus
hat eine kon­krete Aus­stat­tungs­va­ri­ante ihrer Leder­run­decke zum Ver­kauf ange­boten.
Diese erscheint als ein­heit­li­ches Leis­tungs­an­gebot. Daran ändert auch der
Hin­weis auf gegen Mehr­preis lie­fer­bares Zubehör nichts. Für die aus­ge­stellte
Aus­stat­tungs­va­ri­ante muss der Ver­käufer dem Besu­cher den kon­kreten Ver­kaufs­preis
als den vom Käufer zu zah­lenden End­preis angeben, um den Vor­gaben der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung
zu genügen. Inso­weit genügt es nicht, wenn er einen Teil­preis nennt
und auf der Rück­seite des Preis­schildes wei­tere Beträge angibt, die
der Kunde hin­zu­rechnen muss, um den Gesamt­preis zu ermit­teln.