Pau­schale Ent­gelte für gedul­dete Über­zie­hungen

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 25.10.2016 in zwei Ver­fahren ent­schieden, dass
vor­for­mu­lierte Bestim­mungen über ein pau­schales „Min­dest­ent­gelt”
für gedul­dete Über­zie­hungen zwi­schen einem Kre­dit­in­stitut und einem
Ver­brau­cher unwirksam sind.

Es han­delt sich um Preis­ne­ben­ab­reden, die einer Inhalts­kon­trolle unter­liegen.
Denn in den Fällen, in denen das Min­dest­ent­gelt erhoben wird, wird unab­hängig
von der Lauf­zeit des Dar­le­hens ein Bear­bei­tungs­auf­wand der Bank auf den Kunden
abge­wälzt. Dieses weicht damit von wesent­li­chen Grund­ge­danken der gesetz­li­chen
Rege­lung ab. Denn der Preis für eine gedul­dete Über­zie­hung, bei der
es sich um ein Ver­brau­cher­dar­lehen han­delt, ist ein Zins und damit allein eine
lauf­zeit­ab­hän­gige Ver­gü­tung der Kapi­tal­über­las­sung, in die der
Auf­wand für die Bear­bei­tung ein­zu­preisen ist.