Keine Preis­an­ga­be­pflicht für Waren im Schau­fenster

Nach der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung sind Waren, die in Schau­fens­tern, Schau­kästen,
inner­halb oder außer­halb des Ver­kaufs­raumes auf Ver­kaufs­ständen oder
in sons­tiger Weise sichtbar aus­ge­stellt werden, und Waren, die vom Ver­brau­cher
unmit­telbar ent­nommen werden können, durch Preis­schilder oder Beschrif­tung
der Ware aus­zu­zeichnen. Die Preise sind ein­schließ­lich der Umsatz­steuer
und sons­tiger Preis­be­stand­teile, die zu zahlen sind, anzu­geben (Gesamt­preise).

Der Bun­des­ge­richtshof hat in einem Urteil ent­schieden, dass diese Rege­lung
nicht die reine Wer­bung im Schau­fenster durch Prä­sen­ta­tion der Ware ohne
Preis­an­gabe erfasst.