Keine Steu­er­be­freiung für den Ver­kauf von Gar­ten­grund­stü­cken

In einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klar­ge­stellt, dass der Ver­kauf eines vom Wohn­grund­stück abge­trennten Gar­ten­grund­stücks nicht von der Ein­kom­men­steuer befreit ist.

Gewinne aus pri­vatem Ver­kauf von Grund­stü­cken, grund­stücks­glei­chen Rechten – wie das Erb­bau­recht   sind grund­sätz­lich steu­er­pflichtig, wenn zwi­schen Kauf und Ver­kauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Aus­nahme von dieser Regel besteht, wenn die ver­äu­ßerte Immo­bilie vom Eigen­tümer selbst zu Wohn­zwe­cken genutzt wurde.

In dem ver­han­delten Fall hatten die Eigen­tümer ein großes Grund­stück erworben, auf dem sich ein altes Bau­ern­haus befand. Das Haus diente als Wohn­haus, wäh­rend das umlie­gende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit ent­schieden sich die Eigen­tümer, das Grund­stück zu teilen und einen Teil des Gar­tens zu ver­kaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Ver­kauf steu­er­frei wäre, da das Grund­stück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt wurde.

Der BFH wider­sprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steu­er­be­freiung nur dann mög­lich, wenn die ver­äu­ßerte Immo­bilie selbst bewohnt wurde. Ein unbe­bautes Grund­stück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedin­gung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohn­haus angrenzt und zuvor als Teil des Wohn­be­reichs genutzt wurde.