Steu­erneu­trale Ver­mö­gens­über­tra­gungen jetzt auch für betei­li­gungs­iden­ti­sche Per­so­nen­ge­sell­schaften

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 eine Rege­lung des Ein­kom­mens­steu­er­ge­setzes als ver­fas­sungs­widrig erklärt. Bis­lang schloss das Gesetz in der Fas­sung des Unter­neh­mens­steuer­fort­ent­wick­lungs­ge­setzes die steu­erneu­trale Über­tra­gung von Wirt­schafts­gü­tern zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaften aus, wenn diese die­selben Gesell­schafter in glei­chem Ver­hältnis hatten. Dies führte zu einer Ungleich­be­hand­lung im Ver­gleich zu anderen Arten von Trans­fers, die unter den­selben Bedin­gungen steu­erneu­tral mög­lich waren.

Im aus­schlag­ge­benden Fall hatte die F1-KG, eine gewerb­lich tätige GmbH & Co. KG, zwei bebaute Grund­stücke zu Buch­werten an eine betei­li­gungs­iden­ti­sche Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft (F2-KG) über­tragen. Das Finanzamt sah in diesem Vor­gang die Rea­li­sie­rung stiller Reserven und besteu­erte den daraus resul­tie­renden Gewinn, was von der F1-KG ange­fochten wurde.

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg gab der Klage der F1-KG statt, wor­aufhin das Finanzamt Revi­sion ein­legte. Der Bun­des­fi­nanzhof legte die Frage der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Besteue­rung dem BVerfG vor.

Das BVerfG stellte fest, dass die Rege­lung gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­satz des Grund­ge­setzes ver­stößt. Es gab keine über­zeu­genden Gründe für die Ungleich­be­hand­lung von betei­li­gungs­iden­ti­schen Per­so­nen­ge­sell­schaften. Das Gericht for­derte eine Neu­re­ge­lung, die rück­wir­kend für Über­tra­gungs­vor­gänge nach dem 31.12.2000 gilt. Die Ent­schei­dung ermög­licht es nun betei­li­gungs­iden­ti­schen Per­so­nen­ge­sell­schaften, Wirt­schafts­güter unter­ein­ander steu­erneu­tral zu über­tragen.