Keine Zah­lungs­pflicht bei Nicht­auf­klä­rung über das Wider­rufs­recht

Das Wider­rufs­recht soll den Ver­brau­cher in der beson­deren Situa­tion eines Ver­trags­ab­schlusses außer­halb von Geschäfts­räumen schützen. In diesem Kon­text steht der Ver­brau­cher näm­lich mög­li­cher­weise psy­chisch stärker unter Druck oder ist einem Über­ra­schungs­mo­ment aus­ge­setzt. Daher ist die Infor­ma­tion über das Wider­rufs­recht für den Ver­brau­cher von grund­le­gender Bedeu­tung und erlaubt ihm, die Ent­schei­dung, ob er den Ver­trag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sach­lage zu treffen.

Die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ent­schieden, dass ein Ver­brau­cher von jeder Ver­pflich­tung zur Ver­gü­tung der Leis­tungen befreit ist, die in Erfül­lung eines außer­halb von Geschäfts­räumen abge­schlos­senen Dienst­leis­tungs­ver­trags erbracht wurden, wenn der betref­fende Unter­nehmer ihn nicht über sein Wider­rufs­recht infor­miert hat und der Ver­brau­cher sein Wider­rufs­recht nach Erfül­lung dieses Ver­trags aus­geübt hat.