Kenn­zeich­nung von Insta­gram-Bei­trägen als Wer­bung

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 9.9.2021 ent­schieden, dass Influencer, die mit­tels eines sozialen Mediums wie Insta­gram Waren ver­treiben, Dienst­leis­tungen anbieten oder das eigene Image ver­markten, ein Unter­nehmen betreiben. Die Ver­öf­fent­li­chung von Bei­trägen dieser Influencer in dem sozialen Medium ist geeignet, ihre Bekannt­heit und ihren Wer­be­wert zu stei­gern und damit ihr eigenes Unter­nehmen zu för­dern.

Eine geschäft­liche Hand­lung zugunsten eines fremden Unter­neh­mens stellt die Ver­öf­fent­li­chung eines Bei­trags aller­dings nur dar, wenn dieser Bei­trag nach seinem Gesamt­ein­druck über­trieben werb­lich ist, etwa weil er ohne jede kri­ti­sche Distanz allein die Vor­züge eines Pro­dukts dieses Unter­neh­mens in einer Weise lobend her­vor­hebt, das die Dar­stel­lung den Rahmen einer sach­lich ver­an­lassten Infor­ma­tion ver­lässt.

Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Pro­dukt abge­bildet ist, mit „Tap Tags“ ver­sehen sind, reicht für die Annahme eines sol­chen werb­li­chen Über­schusses nicht aus. Bei einer Ver­lin­kung auf eine Inter­net­seite des Her­stel­lers des abge­bil­deten Pro­dukts liegt dagegen regel­mäßig ein werb­li­cher Über­schuss vor.