Angabe der Zins­sätze für Dis­po­kre­dite müssen her­vor­ge­hoben werden

In 2 Urteilen hat der Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 29.6.2021 klar­ge­stellt, dass Banken ihre Zins­sätze für Dis­po­kre­dite in der Wer­bung und im Preis­ver­zeichnis deut­lich her­vor­heben müssen. Gelten dif­fe­ren­zierte Zins­sätze für ver­schie­dene Kun­den­gruppen darf die Angabe nicht mit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ erfolgen. Nach den gesetz­li­chen Rege­lungen ist der Soll­zins­satz, der für die Über­zie­hungs­mög­lich­keit berechnet wird, klar, ein­deutig und in auf­fal­lender Weise anzu­geben.

So hoben sich in beiden Fällen die Angaben zu den Dis­po­zins­sätzen nicht von den übrigen Angaben im Preis­ver­zeichnis und im Preis­aus­hang ab. In einen Fall gab die Bank auf ihrer Inter­net­seite den Zins­satz für Dis­po­kre­dite für Nutzer eines Aktiv­Kontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an und führte in Klam­mern gesetzt auf, dass sich der Zins­satz nach Dauer und Umfang der Kun­den­be­zie­hung richtet. Damit war die Höhe des Zins­satzes bei Kon­to­über­zie­hung für den Bank­kunden nicht klar erkennbar. Aus dem online abruf­baren Preis­aus­hang ging eine Zins­spanne von 7,90 bis 10,90 Pro­zent hervor. Die Angabe erfolgte aller­dings nicht in auf­fal­lender Weise.

Dis­po­zins­sätze müssen deut­lich gegen­über den anderen Angaben zum Giro­konto her­vor­ge­hoben sein, betonten die BGH-Richter. Nur dann werden Kunden in auf­fal­lender Weise über die Kosten der Kon­to­über­zie­hung infor­miert, wie es gesetz­lich vor­ge­schrieben ist.