Kiga-Platz – kein aus­nahms­loser Anspruch auf durch­gän­gige Betreuung

Der gesetz­liche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täg­li­chen Betreu­ungs­zeit gleich­ge­setzt. Eine bun­des­weit ver­bind­liche Min­dest­stun­den­zahl exis­tiert jedoch nicht. Nach den Rege­lungen des Sozi­al­ge­setz­bu­ches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebens­jahr einen Anspruch auf früh­kind­liche För­de­rung. Für Kinder ab dem dritten Lebens­jahr bis zum Schul­ein­tritt besteht ein Anspruch auf För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung. Kon­krete zeit­liche Vor­gaben für den Umfang der täg­li­chen Betreuung lassen sich dem Gesetz jedoch nicht ent­nehmen. Es han­delt sich viel­mehr um einen bedarfs­ge­rechten För­der­an­spruch, dessen kon­krete Aus­ge­stal­tung – ins­be­son­dere hin­sicht­lich der Betreu­ungs­zeiten – den Län­dern über­lassen ist.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dass selbst lan­des­recht­liche Rege­lungen keinen starren Anspruch auf bestimmte Betreu­ungs­zeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 gebo­renes Kind eine Kin­der­ta­ges­stätte mit Betreu­ungs­zeiten von mon­tags bis frei­tags jeweils von 7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburt eines wei­teren Kindes noch bis Juli 2027 in Eltern­zeit. Im Mai 2025 bean­tragten die Eltern eine durch­gän­gige Betreuung von 7 Stunden täg­lich. Die zustän­dige Behörde lehnte den Antrag mit der Begrün­dung ab, ein ent­spre­chender Betreu­ungs­platz stehe nicht zur Ver­fü­gung. Vor Gericht hatten die Eltern keinen Erfolg.

Zwar ist in Rhein­land-Pfalz „regel­mäßig“ eine sie­ben­stün­dige Betreuung vor­ge­sehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei ledig­lich um einen Regel­fall han­delt. Im Ein­zel­fall kann der Anspruch auf einen Betreu­ungs­platz auch durch eine in der Mit­tags­zeit unter­bro­chene Betreu­ungs­zeit erfüllt werden, ins­be­son­dere wenn – wie hier – ein Erzie­hungs­be­rech­tigter keiner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht oder keine pfle­ge­ri­schen Pflichten erfüllen muss.