Rück­zah­lungs­klau­seln bei Fort­bil­dungs­kosten müssen prä­zise sein

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem Urteil erneut klar­ge­stellt, dass Rück­zah­lungs­klau­seln für Fort­bil­dungs­kosten strengen Anfor­de­rungen unter­liegen. Im ent­schie­denen Fall hatte eine Alten­pfle­gerin an einer vom Arbeit­geber orga­ni­sierten Wei­ter­bil­dung teil­ge­nommen. Der Arbeit­geber über­nahm die Kurs- und Prü­fungs­ge­bühren und stellte die Arbeit­neh­merin für die Dauer der Maß­nahme bezahlt frei, wodurch ins­ge­samt erheb­liche Fort­bil­dungs­kosten ent­standen. Im vor­for­mu­lierten Fort­bil­dungs­ver­trag wurde eine Bin­dungs­dauer von 24 Monaten nach Abschluss der Wei­ter­bil­dung ver­ein­bart. Für den Fall einer vor­zei­tigen Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses sah die Ver­ein­ba­rung eine antei­lige Rück­zah­lung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.

In der Ver­ein­ba­rung war eine vor­for­mu­lierte Ver­trags­klausel ent­halten, wonach eine Rück­zah­lungs­pflicht bestand, wenn das Arbeits­ver­hältnis „aus von der Arbeit­neh­merin zu ver­tre­tenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese For­mu­lie­rung für zu unklar und zu weit­ge­hend. So könnte sie näm­lich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeit­neh­merin aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeits­ver­trag­li­chen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vor­zeitig kün­digt.

Eine solche Aus­le­gung benach­tei­ligt Arbeit­nehmer unan­ge­messen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht steuern können. Das wider­spricht auch der durch das Grund­ge­setz geschützten Berufs­frei­heit. Rück­zah­lungs­pflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeit­nehmer durch eigenes Ver­halten – etwa eine frei­wil­lige Kün­di­gung ohne zwin­genden Grund – Ein­fluss auf die Bin­dung hat.

Da die Klausel diese Dif­fe­ren­zie­rung nicht klar vor­nahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine gel­tungs­er­hal­tende Reduk­tion kommt nicht in Betracht. Die Arbeit­neh­merin musste keine Fort­bil­dungs­kosten zurück­zahlen.

Hin­weis: Bei der Ver­ein­ba­rung von Rück­zah­lungs­klau­seln sollten diese also immer prä­zise for­mu­liert sein und ins­be­son­dere Fälle unver­schul­deter, dau­er­hafter Leis­tungs­un­fä­hig­keit aus­drück­lich aus­nehmen. Andern­falls sind sie ins­ge­samt unwirksam.