Kin­der­geld für Voll­jäh­rige in Aus­bil­dung mit Erwerbs­tä­tig­keit

Ein Anspruch auf Kin­der­geld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet hat, besteht dann, wenn dieses für einen Beruf aus­ge­bildet wird. Nach Abschluss einer erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­diums wird ein Kind nur berück­sich­tigt, wenn es keiner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht. Eine Erwerbs­tä­tig­keit mit bis zu 20 Stunden regel­mä­ßiger wöchent­li­cher Arbeits­zeit, ein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hältnis oder ein gering­fü­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sind hin­gegen unschäd­lich.

Haben voll­jäh­rige Kin­dern bereits einen ersten Abschluss in einem öffent­lich-recht­lich geord­neten Aus­bil­dungs­gang erlangt, setzt der Kin­der­geld­an­spruch voraus, dass der wei­tere Aus­bil­dungs­gang noch Teil einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung ist und die Aus­bil­dung die haupt­säch­liche Tätig­keit des Kindes bildet.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 11.12.2018 besteht hin­gegen kein Anspruch auf Kin­der­geld, wenn von einer berufs­be­glei­tenden Wei­ter­bil­dung aus­zu­gehen ist. Hier steht bereits die Berufs­tä­tig­keit im Vor­der­grund und der wei­tere Aus­bil­dungs­gang wird nur neben dieser durch­ge­führt.

Anmer­kung: Ein Indiz für eine berufs­be­glei­tende Wei­ter­bil­dung stellt die Tat­sache dar, dass das Arbeits­ver­hältnis zeit­lich unbe­fristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abge­schlossen wird und auf eine voll­zei­tige oder nahezu voll­zei­tige Beschäf­ti­gung gerichtet ist. Auch der Umstand, dass das Arbeits­ver­hältnis den erlangten ersten Abschluss erfor­dert, kann auf eine Wei­ter­bil­dung im bereits auf­ge­nom­menen Beruf hin­weisen. Mit­ent­schei­dend ist auch, ob sich die Durch­füh­rung des Aus­bil­dungs­gangs an den Erfor­der­nissen der Berufs­tä­tig­keit ori­en­tiert (z. B. Abend- oder Wochen­end­un­ter­richt).