Sti­pen­dien min­dern nicht die Wer­bungs­kosten für eine Aus­bil­dung

In seiner Ent­schei­dung vom 15.11.2018 musste sich das Finanz­ge­richt Köln (FG) mit der Frage befassen, inwie­weit „Sti­pen­dien” von den (vor­weg­ge­nom­menen) Wer­bungs­kosten eines Steu­er­pflich­tigen in Zweit­aus­bil­dung abziehbar sind, wie es im ent­schie­denen Fall das Finanzamt getan hat.

Das FG kam jedoch zu dem Ent­schluss, dass die zur Bestrei­tung des all­ge­meinen Lebens­un­ter­halts erhal­tenen Sti­pen­di­ums­zah­lungen nicht die Wer­bungs­kosten für eine Zweit­aus­bil­dung min­dern dürfen und redu­zierte die Anrech­nung des Sti­pen­diums um 70 %. Die Zah­lung der Sti­pen­dien erfolgt näm­lich sowohl für die Kosten der all­ge­meinen Lebens­füh­rung als auch zur Bestrei­tung von Bil­dungs­auf­wen­dungen. Dem­nach liegen keine Wer­bungs­kosten vor, soweit Bil­dungs­auf­wen­dungen aus­ge­gli­chen werden.
Das FG ermit­telte die nicht anzu­rech­nenden Beträge anhand der all­ge­meinen Lebens­hal­tungs­kosten eines Stu­denten. Das Urteil ist rechts­kräftig.