Klare Rege­lungen in Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trägen zur Berech­nung der Wider­rufs­frist

Ver­brau­cher­kre­dit­ver­träge müssen in klarer und prä­gnanter Form die Moda­li­täten für die Berech­nung der Wider­rufs­frist angeben. Dieses wird nicht erfüllt, wenn auf unter­schied­liche Para­grafen im natio­nalen Recht ver­wiesen wird.

Die Richter am Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) hatten zu dieser Pro­ble­matik fol­genden Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor­liegen: Im Jahr 2012 nahm ein Ver­brau­cher bei einer Bank einen grund­pfand­recht­lich gesi­cherten Kredit über 100.000 € mit einem bis zum 30.11.2021 gebun­denen Soll­zins­satz von 3,61 % pro Jahr auf.

Der Kre­dit­ver­trag sah vor, dass der Dar­le­hens­nehmer seine Ver­trags­er­klä­rung inner­halb von 14 Tagen wider­rufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Ver­trags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Dar­le­hens­nehmer alle Pflicht­an­gaben erhalten hat, die eine bestimmte Vor­schrift des deut­schen Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs vor­sieht. Diese Angaben, deren Ertei­lung an den Ver­brau­cher indessen für den Beginn der Wider­rufs­frist maß­geb­lich ist, führt der Ver­trag somit nicht selbst auf. Er ver­weist ledig­lich auf eine deut­sche Rechts­vor­schrift, die selbst auf wei­tere Vor­schriften des deut­schen Rechts ver­weist.

Anfang 2016 erklärte der Ver­brau­cher gegen­über der Bank den Widerruf seiner Ver­trags­er­klä­rung. Die Bank war der Ansicht, dass sie den Ver­brau­cher ord­nungs­gemäß über sein Wider­rufs­recht belehrt hatte und die Frist für die Aus­übung dieses Rechts bereits abge­laufen war.

Im o. g. Fall stellte der EuGH fest, dass der im frag­li­chen Ver­trag ent­hal­tene Ver­weis auf die deut­schen Rechts­vor­schriften nicht dem Erfor­dernis genügt, den Ver­brau­cher in klarer und prä­gnanter Form über die Frist und die anderen Moda­li­täten für die Aus­übung des Wider­rufs­rechts zu infor­mieren.

Anmer­kung: Ist die Beleh­rung über den Beginn der Wider­rufs­frist ungültig, kann ein Ver­brau­cher ggf. den Widerruf noch nach der beab­sich­tigten Frist erklären.