Ver­kürztes Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fahren von der Bun­des­re­gie­rung beschlossen

Mit dem am 1.7.2020 von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­senen Gesetz­ent­wurf sollen die Richt­li­ni­en­vor­gaben zur Rest­schuld­be­freiung umge­setzt werden. Nach­fol­gend die wich­tigsten Punkte im Über­blick:

  • Das Ver­fahren soll im Regel­fall von 6 Jahren auf 3 Jahre ver­kürzt werden.
  • Die Rege­lungen gelten nicht nur für unter­neh­me­risch tätige Schuldner, son­dern auch für Ver­brau­cher.
  • Die Til­gung der Ver­bind­lich­keiten in einer bestimmten Höhe ist nicht mehr erfor­der­lich.
  • Schuldner müssen jedoch auch wei­terhin bestimmten Pflichten und Oblie­gen­heiten nach­kommen, um eine Rest­schuld­be­freiung erlangen zu können, z. B. einer Erwerbs­tä­tig­keit nach­gehen oder sich um eine solche bemühen.
  • In der sog. Wohl­ver­hal­tens­phase sollen Ver­brau­cher stärker zur Her­aus­gabe von erlangtem Ver­mögen her­an­ge­zogen werden. Außerdem wird ein neuer Grund zur Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­freiung geschaffen, wenn in der Wohl­ver­hal­tens­phase unan­ge­mes­sene Ver­bind­lich­keiten begründet werden.

Die Ver­fah­rens­ver­kür­zung soll für Ver­brau­cher zunächst bis zum 30.6.2025 befristet werden, um etwaige Aus­wir­kungen auf das Antrags‑, Zah­lungs- und Wirt­schafts­ver­halten von Ver­brau­chern beur­teilen zu können. Die Ver­kür­zung des Ver­fah­rens soll ins­ge­samt nicht dazu führen, dass ein Schuldner im Falle einer erneuten Ver­schul­dung auch schneller zu einer zweiten Rest­schuld­be­freiung kommen kann. Daher wird die der­zei­tige zehn­jäh­rige Sperr­frist auf elf Jahre erhöht und das Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fahren in Wie­der­ho­lungs­fällen auf fünf Jahre ver­län­gert.

Die Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens auf drei Jahre soll für alle Insol­venz­ver­fahren gelten, die ab dem 1.10.2020 bean­tragt werden. Damit können auch die­je­nigen Schuldner bei einem wirt­schaft­li­chen Neu­an­fang unter­stützt werden, die durch die Corona-Pan­demie in die Insol­venz geraten sind. Für Insol­venz­ver­fahren, die ab dem 17.12.2019 bean­tragt wurden, soll das der­zeit sechs­jäh­rige Ver­fahren monats­weise ver­kürzt werden.