Kün­di­gung eines Miet­ver­trages wegen Lärm

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 22.6.2021 ent­schie­denen Fall sprach ein Ver­mieter einem Mieter im Sommer 2017 eine ordent­liche Kün­di­gung und im Sep­tember 2017 eine frist­lose Kün­di­gung aus. Er begrün­dete diese mit Ruhe­stö­rung und Lärm­be­läs­ti­gung, da Nach­barn über lautes Schreien, Stampfen, Rücken von Möbeln berich­teten.

Grund­sätz­lich kann ein Miet­ver­hältnis aus wich­tigem Grund außer­or­dent­lich fristlos gekün­digt werden. Ein sol­cher Grund liegt vor, wenn dem Kün­di­genden unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­dere eines Ver­schul­dens der Ver­trags­par­teien und unter Abwä­gung der bei­der­sei­tigen Inter­essen die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist oder bis zur sons­tigen Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses nicht zuge­mutet werden kann. Auch die nach­hal­tige Stö­rung des Haus­frie­dens kann einen sol­chen wich­tigen Grund dar­stellen.

Für die Begrün­dung genügt ein Lärm­pro­to­koll aus dem sich der Zeit­punkt, die Art, die Inten­sität, die Dauer und die Häu­fig­keit der Stö­rungen ergibt. Zur Ursache des Lärms bzw. der Person des Ver­ur­sa­chers müssen keine Angaben gemacht werden.