Weg vom Bett ins Home­of­fice ist gesetz­lich unfall­ver­si­chert

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hatte am 8.12.2021 zu ent­scheiden, ob der Weg vom Schlaf- zum Arbeits­zimmer der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung unter­liegt. Im ent­schie­denen Fall befand sich ein Arbeit­nehmer auf dem Weg zur Arbeits­auf­nahme von seinem Schlaf­zimmer in das eine Etage tiefer gele­gene häus­liche Büro. Übli­cher­weise beginnt er dort unmit­telbar zu arbeiten, ohne vorher zu früh­stü­cken. Beim Beschreiten der die Räume ver­bin­denden Wen­del­treppe rutschte er aus und brach sich einen Brust­wirbel. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte Leis­tungen aus Anlass des Unfalls ab. Die BSG-Richter ent­schieden, dass ein Beschäf­tigter, der auf dem mor­gend­li­chen erst­ma­ligen Weg vom Bett ins Home­of­fice stürzt, durch die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung geschützt ist.