Kon­kre­ti­sie­rung des Dienst­plans – Pflicht zum Lesen dienst­li­cher SMS

Sofern ein Arbeit­nehmer auf­grund betrieb­li­cher Ver­ein­ba­rungen weiß, dass der Arbeit­geber Details zur Arbeits­zeit und zum Arbeitsort für den nächsten Tag noch prä­zi­siert, ist er ver­pflichtet, eine solche, per SMS mit­ge­teilte Wei­sung, auch in seiner Frei­zeit zu beachten und zur Kenntnis zu nehmen. Die Ruhe­zeit wird durch die Kennt­nis­nahme nicht unter­bro­chen. Der eigent­liche Moment der Kennt­nis­nahme der SMS stellt sich als zeit­lich derart gering­fügig dar, dass nicht von einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung der Frei­zeit aus­ge­gangen werden kann.

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt am 23.8.2023 ent­schie­denen Fall war in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung u.a. gere­gelt, dass Sprin­ger­dienste in der Jah­res­pla­nung einem Wochentag der Ver­tre­ter­woche ver­bind­lich zuge­wiesen werden. Sollte zu diesem Zeit­punkt keine kon­krete Schicht­zu­tei­lung mög­lich sein, erfolgt die Zutei­lung von unkon­kreten Tag‑, Spät- und Nacht­diensten. Unkon­kret zuge­teilte Sprin­ger­dienste können für Tag- und Spät­dienste bis 20 Uhr des Vor­tags vor Dienst­be­ginn im Dienst­plan weiter kon­kre­ti­siert werden. Geschieht dies nicht, findet sich der Mit­ar­beiter zu Dienst­be­ginn am vom Arbeit­geber zuge­wie­senen Dienstort ein. Der Arbeit­geber teilte einen Arbeit­nehmer in zwei Zeit­räumen zu einem unkon­kreten Sprin­ger­dienst ein. Einen Tag vorher infor­mierte ihn der Arbeit­geber per SMS, nachdem der Arbeit­nehmer tele­fo­nisch nicht erreichbar war. Der Arbeit­nehmer mel­dete sich jedoch am Fol­getag erst zum ursprüng­lich fest­ge­legten Arbeits­be­ginn. Der Arbeit­geber wer­tete dies als unent­schul­digte Fehl­zeit und erteilte eine Abmah­nung.

Die Richter ent­schieden zugunsten des Arbeit­ge­bers.