Ent­gan­gener Gewinn wegen Pflicht­ver­let­zung eines Leih­ar­beit­neh­mers

Sofern ein Arbeit­nehmer seine Pflicht aus seinem Arbeits­ver­hältnis ver­letzt (hier: nicht bzw. nicht wei­sungs­gemäß erbrachte Arbeits­leis­tung), kann der Arbeit­geber Ersatz des hier­durch ent­ste­henden Scha­dens ver­langen. For­dert ein Arbeit­geber einen sol­chen Scha­dens­er­satz, hat er sowohl die Pflicht­ver­let­zung als auch Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit sowie den Schaden und die Ursäch­lich­keit der Pflicht­ver­let­zung für den Schaden dar­zu­legen und ggf. zu beweisen.

Im Falle der Arbeit­neh­mer­über­las­sung unter­liegt der Leih­ar­beit­nehmer den Wei­sungen des Ent­lei­hers. Kommt ein Leih­ar­beit­nehmer den Wei­sungen des Ent­lei­hers schuld­haft nicht nach und hat der Ver­leiher auf­grund dessen keinen Ver­gü­tungs­an­spruch gegen­über dem Ent­leiher, kann dadurch ein Schaden in Form eines ent­gan­genen Gewinns ent­stehen, ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Meck­len­burg-Vor­pom­mern in ihrem Urteil v. 2.11.2023.