Aus­kunfts­an­spruch eines Gesell­schaf­ters über Mit­ge­sell­schafter

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte sich am 24.10.2023 mit der Zuläs­sig­keit von Aus­kunfts­er­su­chen eines Gesell­schaf­ters hin­sicht­lich der Namen, Anschriften und Betei­li­gungs­höhe seiner Mit­ge­sell­schafter zu befassen. Ins­be­son­dere ging es darum, ob solche Aus­kunfts­er­su­chen, die auch dem Zweck dienen, diesen Mit­ge­sell­schaf­tern Kauf­an­ge­bote für ihre Anteile zu unter­breiten, eine unzu­läs­sige Rechts­aus­übung oder einen Miss­brauch des Aus­kunfts­rechts dar­stellen und ob daten­schutz­recht­liche Bestim­mungen dem ent­ge­gen­stehen.

Der BGH stellte klar, dass ein Aus­kunfts­er­su­chen, wel­ches auch dem Ziel dient, Kauf­an­ge­bote für Anteile zu unter­breiten, keine unzu­läs­sige Rechts­aus­übung und keinen Miss­brauch des Aus­kunfts­rechts dar­stellt. Ferner führte er aus, dass einem sol­chen Aus­kunfts­be­gehren auch nicht die Rege­lungen der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ent­ge­gen­stehen. Der BGH bekräf­tigte, dass das Aus­kunfts­recht eines Gesell­schaf­ters ein legi­times Inter­esse dar­stellt und dass es nicht durch Ver­ein­ba­rungen im Gesell­schafts- oder Treu­hand­ver­trag aus­ge­schlossen werden kann.

Diese Ent­schei­dung ver­deut­licht, dass der BGH das Aus­kunfts­recht der Gesell­schafter als wesent­lich für die Aus­übung ihrer Rechte inner­halb der Gesell­schaft ansieht und dass dieses Recht auch im Kon­text des Erwerbs wei­terer Anteile zur Stär­kung der eigenen Posi­tion inner­halb der Gesell­schaft genutzt werden kann, ohne dass dies als Miss­brauch des Aus­kunfts­rechts oder als Ver­stoß gegen Daten­schutz­be­stim­mungen gewertet wird.