Werk­statt­ri­siko – Repa­ra­tur­kosten nach einem Unfall

Der Geschä­digte eines Ver­kehrs­un­falls ist berech­tigt, sein beschä­digtes Fahr­zeug zur Repa­ratur in eine Werk­statt zu geben und vom Unfall­ver­ur­sa­cher den hierfür erfor­der­li­chen Geld­be­trag zu ver­langen. Das Werk­statt­ri­siko liegt dabei grund­sätz­lich beim Schä­diger.

In seiner Ent­schei­dung vom 16.1.2024 stellte der Bun­des­ge­richtshof (BGH) klar, dass das Werk­statt­ri­siko nicht nur für solche Rech­nungs­po­si­tionen greift, die ohne Schuld des Geschä­digten, etwa wegen unsach­ge­mäßer oder unwirt­schaft­li­cher Ansätze von Mate­rial oder Arbeits­zeit, über­höht sind. Ersatz­fähig sind viel­mehr auch die­je­nigen Rech­nungs­po­si­tionen, die sich auf – für den Geschä­digten nicht erkennbar – tat­säch­lich nicht durch­ge­führte ein­zelne Repa­ra­tur­schritte und ‑maß­nahmen beziehen.

In einem wei­teren Urteil ent­schied der BGH, dass der Geschä­digte bei Beauf­tra­gung einer Fach­werk­statt grund­sätz­lich darauf ver­trauen darf, dass diese keinen unwirt­schaft­li­chen Weg für die Scha­dens­be­sei­ti­gung wählt. Er muss daher nicht vor der Beauf­tra­gung der Fach­werk­statt ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten ein­holen um den Repa­ra­tur­auf­trag auf dieser Grund­lage zu erteilen.