Lösch­ver­pflich­tung von rechts­widrig gepos­teten Inhalten

Die kon­krete Kenntnis eines rechts­ver­let­zenden Social­media-Posts (hier: Falsch­zitat) ver­pflichtet einen Platt­form­be­treiber (im ent­schie­denen Fall Meta), auch andere sinn­gleiche Äuße­rungen zu löschen. Der Umstand, dass die Bewer­tung auto­ma­ti­siert auf­ge­fun­dener sinn­glei­cher Äuße­rungen teil­weise einer kon­text­ge­bun­denen mensch­lich-hän­di­schen Über­prü­fung bedarf, führt nicht zur Unzu­mut­bar­keit.

Dem Platt­form­be­treiber trifft – nach der E‑Com­merce-Richt­linie – zwar keine all­ge­meine Über­wa­chungs- und aktive Nach­for­schungs­pflicht hin­sicht­lich rechts­wid­riger Inhalte. Die kon­krete Kenntnis der Rechts­ver­let­zung ver­pflichtet ihn jedoch, künftig der­ar­tige Stö­rungen zu ver­hin­dern. Dies gilt nicht nur für wort­gleiche Inhalte, son­dern auch dann, wenn die darin ent­hal­tenen Mit­tei­lungen sinn­gemäß ganz oder teil­weise Gegen­stand einer erneuten Äuße­rung sind.

Bei der Nach­for­schung nach der­ar­tigen sinn­glei­chen Äuße­rungen muss nach der Recht­spre­chung des EuGH aus Gründen der Zumut­bar­keit auf „auto­ma­ti­sierte Tech­niken und Mittel“ zurück­ge­griffen werden können. Dies war hier jedoch auch grund­sätz­lich der Fall. Der Umstand, dass es in Fällen der Wie­der­gabe des Meme mit eigenen Zusätzen (sog. Cap­tion) einer Sinn­deu­tung bedurfte, sodass nicht rein auto­ma­ti­siert vor­ge­gangen werden konnte, steht dem nicht ent­gegen.