Kein Widerruf gegen einen Bescheid per „nor­maler“ E‑Mail

Der Wider­spruch gegen einen Bescheid (Ver­wal­tungsakt) unter­liegt gesetz­li­chen Form­vor­schriften. Er kann schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Behörde ein­ge­legt werden. Wird er in elek­tro­ni­scher Form ein­ge­legt, dann ist eine qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Signatur bzw. die Ver­sen­dung per De-Mail erfor­der­lich. Eine ein­fache E‑Mail ist nicht aus­rei­chend.

Nach den Aus­füh­rungen des Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts muss erkennbar sein, dass nur solche Schreiben als Wider­spruch gewertet werden, aus denen sich klar ergibt, dass sie von dem Betref­fenden wil­lent­lich in den Ver­kehr gebracht worden sind. Dies ist bei einer ein­fa­chen E‑Mail nicht gegeben.