Keinen Anspruch auf bar­rie­re­freien Park­platz bei bar­rie­re­freier Woh­nung

In vielen Lan­des­bau­ord­nungen wird gere­gelt, dass bau­liche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangs­ver­kehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stell­plätze in aus­rei­chender Zahl und Größe sowie in geeig­neter Beschaf­fen­heit bereit­ge­stellt werden (not­wen­dige Stell­plätze).

Das erstreckt sich aller­dings nicht darauf, für eine nach einer Lan­des­bau­ord­nung zu schaf­fende bar­rie­re­freie und unein­ge­schränkt mit dem Roll­stuhl nutz­bare Woh­nung, einen bar­rie­re­freien Stell­platz in unmit­tel­barer Nähe der Woh­nung zu errichten.