Wei­ter­ver­mie­tung von Wohn­raum kann gewerb­lich sein

Das Ober­lan­des­ge­richt Ham­burg hatte zu ent­scheiden, ob gewerb­liche Wei­ter­ver­mie­tung vor­liegt, wenn eine Firma Woh­nungen mietet und diese dann an ihre Mit­ar­beiter wei­ter­ver­mietet. Gewerb­liche Wei­ter­ver­mie­tung liegt vor, wenn jemand eine Woh­nung (oder meh­rere Woh­nungen) mietet, um dort nicht selbst zu wohnen, son­dern um sie wei­ter­zu­ver­mieten – und das mit einem geschäft­li­chen Hin­ter­ge­danken.

Inter­es­san­ter­weise muss der Zwi­schen­mieter (also die Firma, die die Woh­nung an ihre Mit­ar­beiter wei­ter­ver­mietet) dabei nicht unbe­dingt Gewinn aus der Ver­mie­tung selbst machen. Es reicht, wenn die Wei­ter­ver­mie­tung irgendwie dem Geschäfts­be­trieb der Firma nützt. Mietet also eine Firma Woh­nungen an, um sie an ihre Mit­ar­beiter wei­ter­zu­ver­mieten und dadurch ihr Geschäft zu stärken (z.B. durch die Gewin­nung oder Bin­dung von Mit­ar­bei­tern), wird dies als gewerb­liche Wei­ter­ver­mie­tung ange­sehen. Es geht dabei nicht darum, direkt Geld mit der Ver­mie­tung zu ver­dienen, son­dern eher darum, dass die Firma ins­ge­samt davon pro­fi­tiert.