Unfall bei Vor­bei­fahrt an einem Müll­ab­fuhr­fahr­zeug

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall fuhr die Mit­ar­bei­terin eines Pfle­ge­dienstes mit 13 km/​h und 50 cm Abstand an einem ste­henden Müll­fahr­zeug vorbei, das Warn­si­gnale akti­viert hatte. Als sie bei­nahe vorbei war, schob ein Müll­werker einen Con­tainer über die Straße, was zur Kol­li­sion führte. Der Pfle­ge­dienst­be­treiber for­derte Scha­dens­er­satz und argu­men­tierte, dass die Fah­rerin vor­sichtig gefahren war. Der Unfall pas­sierte, weil der Müll­werker den Con­tainer unsichtbar für die Fah­rerin und ohne Sicher­heits­prü­fung bewegte. Hätte er den Con­tainer gezogen, hätte er das Fahr­zeug sehen und den Unfall ver­meiden können.

Der BGH ent­schied, dass der Eigen­tümer des Müll­fahr­zeugs zum Scha­dens­er­satz ver­pflichtet ist, weil der Schaden am Fahr­zeug des Pfle­ge­dienstes wäh­rend des Ein­satzes des Müll­fahr­zeugs ent­stand. Die Risiken, die von einer kürz­lich geleerten Müll­tonne auf der Straße für den Ver­kehr ent­stehen, fallen in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Müll­fahr­zeug­be­triebs.

Aller­dings ist nach Auf­fas­sung der BGH-Richter auch der Mit­ar­bei­terin des Pfle­ge­dienstes als Fah­rerin ein Ver­stoß gegen die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung vor­zu­werfen. Müll­werker, die mit dem Sam­meln und Ent­leeren von Müll­tonnen beschäf­tigt sind, kon­zen­trieren sich haupt­säch­lich auf ihre schnelle und effi­zi­ente Arbeit auf der Straße. Ver­kehrs­teil­nehmer, die an einem aktiven Müll­fahr­zeug vor­bei­fahren, können nicht voll­ständig auf das ver­kehrs­ge­rechte Ver­halten der Arbeiter ver­trauen. Sie müssen mit plötz­li­chem Auf­tau­chen der Müll­werker rechnen, die unachtsam in den Ver­kehr treten könnten, ohne sich zuvor zu ver­ge­wis­sern. Fahrer müssen ihr Ver­halten an diese spe­zi­fi­schen Risiken anpassen und ggf. die Geschwin­dig­keit redu­zieren oder einen aus­rei­chenden Abstand halten, um im Not­fall sofort anhalten zu können.