Steu­er­be­freiung von Betriebs­ver­mögen bei Erb­schaft und Schen­kung

Erb­schaften oder Schen­kungen von Betriebs­ver­mögen können unter bestimmten Bedin­gungen zum großen Teil steu­er­be­freit bleiben. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusam­men­hang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, wel­cher unter bestimmten Vor­aus­set­zungen ent­scheidet, ob Betriebs­ver­mögen von der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer zum Teil befreit werden kann.

Kern­frage bei dem Test ist, ob das Ver­wal­tungs­ver­mögen mehr als 90 % des Gesamt­werts des Betriebs­ver­mö­gens aus­macht. In diesem Fall ent­fällt die Steu­er­be­güns­ti­gung für das gesamte Betriebs­ver­mögen.

Das Ver­wal­tungs­ver­mögen umfasst Ver­mö­gens­werte, die nicht oder nur mit­telbar für den betrieb­li­chen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typi­scher­weise:

  • Finanz­an­lagen wie Aktien, Anleihen, Betei­li­gungen an Kapi­tal­ge­sell­schaften, die nicht dem Betriebs­zweck dienen.
  • Immo­bi­lien, die nicht betrieb­lich genutzt werden, wie ver­mie­tete Wohn- oder Geschäfts­im­mo­bi­lien.
  • sons­tige Ver­mö­gens­werte, die nicht direkt dem Geschäfts­be­trieb dienen (Kunst­werke, Samm­lungen oder nicht betriebs­not­wen­dige liquide Mittel).

Ziel der Rege­lung ist es, dass Ver­mögen, das haupt­säch­lich aus Ver­wal­tungs­ver­mögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäfts­be­trieb genutzt wird, keine unge­recht­fer­tigten Steu­er­vor­teile erhält.

Im kon­kreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Han­dels­un­ter­nehmen mit For­schungs­tä­tig­keit, das über erheb­liche Finanz­mittel ver­fügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhal­tenen Unter­neh­mens­an­teile als steu­er­frei anzu­sehen waren, das Finanzamt war jedoch auf­grund der Höhe der Finanz­mittel anderer Mei­nung.

Nach Urteil durch das Finanz­ge­richt stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Han­dels­un­ter­nehmen wie der betrof­fenen GmbH die betrieb­lich ver­an­lassten Schulden von den Finanz­mit­teln abzu­ziehen sind, um zu bestimmen, ob das Ver­wal­tungs­ver­mögen 90 % des Gesamt­ver­mö­gens über­steigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanz­mit­teln wurde dar­aufhin fest­ge­stellt, dass das Ver­wal­tungs­ver­mögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steu­er­be­freiung für das Betriebs­ver­mögen bestehen.

Ach­tung: Dieser Bei­trag behan­delt spe­zi­fi­sche Aspekte der Steu­er­be­freiung von Betriebs­ver­mögen im Kon­text von Erb­schaften und Schen­kungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inan­spruch­nahme einer antei­ligen Steu­er­be­freiung für Betriebs­ver­mögen an eine Viel­zahl wei­terer Vor­aus­set­zungen geknüpft ist. Jeder Erb­schafts- und Schen­kungs­fall ist ein­zig­artig und sollte indi­vi­duell durch den Steu­er­be­rater begleitet werden.