Kre­dit­markt­för­de­rungs­ge­setz: Dezem­ber­hilfe steu­er­frei

Das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz war seit dem Refe­ren­ten­ent­wurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließ­lich der Ver­mitt­lungs­aus­schuss durch den Bun­desrat auf­ge­rufen, ohne kon­krete Angabe von wei­teren Ter­minen.

Durch die Zustim­mung des Bun­des­tags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes bereits im soge­nannten Kre­ditz­weit­markt­för­de­rungs­ge­setz umge­setzt. Dar­unter fallen:

Keine Besteue­rung der Dezem­ber­hilfe 2022: Im Dezember 2022 über­nahm die Bun­des­re­gie­rung die Kosten für den Gas- und Wär­me­ab­schlag, um die Bür­ge­rinnen und Bürger ange­sichts der hohen Ener­gie­preise zu unter­stützen. Diese Hilfs­maß­nahmen waren ursprüng­lich als sozialer Aus­gleich steu­er­pflichtig, von einer Besteue­rung wird nun jedoch zugunsten der Steu­er­zahler abge­sehen.

Rele­vant vor allem für grö­ßere Kapital- und Per­so­nen­ge­sell­schaften sollten die Anpas­sungen der Zins­schranke an die EU-Richt­li­nien sein:

Die Zins­schran­ken­re­ge­lung ist im Ein­kommen- und Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz fest­ge­legt. Sie begrenzt den Betrag, den Unter­nehmen als Zins­auf­wen­dungen von ihrem zu ver­steu­ernden Ein­kommen abziehen können. Sie greift, sobald die Net­toz­ins­auf­wen­dungen (Dif­fe­renz zwi­schen Zins­auf­wen­dungen und ‑erträgen) die Frei­grenze von 3.000.000 € über­steigen.

Im Rahmen der Recht­spre­chung erfolgte eine wei­tere Prä­zi­sie­rung des Begriffs „Net­toz­ins­auf­wen­dungen“ im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz sowie die Klar­stel­lung, dass in den Jahren, in denen Zins­auf­wen­dungen nicht höher als Zins­er­träge sind, kein Vor­trag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschrei­bungen (EBITDA) ent­steht. Für den steu­er­li­chen Abzug von Zins­vor­trägen ist es zukünftig erfor­der­lich, dass ein aus­rei­chender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschrei­bungen vor­liegt.