Behand­lung von kos­ten­losen oder ver­bil­ligten Mahl­zeiten

Mit Schreiben vom 7.12.2023 infor­miert das Bun­des­mi­nis­te­rium für Finanzen über die lohn­steu­er­liche Behand­lung von unent­gelt­li­chen oder ver­bil­ligten Mahl­zeiten für Arbeit­nehmer ab dem Kalen­der­jahr 2024.

Wenn Arbeit­geber ihren Arbeit­neh­mern arbeits­täg­lich Mahl­zeiten unent­gelt­lich oder zu einem ver­bil­ligten Preis anbieten, wird dies als geld­werter Vor­teil ange­sehen und muss ent­spre­chend ver­steuert werden. Als Besteue­rungs­grund­lage werden ab dem Jahr 2024 die fol­genden Sach­be­zugs­werte fest­ge­legt:

Für ein Mittag- oder Abend­essen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Früh­stück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Voll­ver­pfle­gung (Früh­stück, Mittag- und Abend­essen) beträgt der Gesamt­wert 10,43 € (vorher 9,60 €).

Diese Rege­lungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahl­zeiten, die Arbeit­neh­mern wäh­rend einer dienst­lich ver­an­lassten Aus­wärts­tä­tig­keit oder bei dop­pelter Haus­halts­füh­rung zur Ver­fü­gung gestellt werden, solange der Preis der Mahl­zeit 60 € nicht über­steigt. Andern­falls wird der Wert der Mahl­zeit in voller Höhe als geld­werter Vor­teil ange­sehen.