Zeit­punkt der Umsatz­be­steue­rung

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatz­be­steue­rung eines Betrags dieser zunächst tat­säch­lich auf dem Konto des Leis­tungs­er­brin­gers gut­ge­schrieben sein muss.

Im ent­spre­chenden Fall hatte ein Unter­nehmen Umsätze, für die das Ent­gelt vom Leis­tungs­emp­fänger per Über­wei­sung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wert­stel­lung (Valu­tie­rung) der Über­wei­sung, also dem Jahr, in dem der Betrag zins­wirksam wurde, besteuern.

Die eigent­liche Gut­schrift (der Tag, an dem das Geld tat­säch­lich auf dem Konto des Emp­fän­gers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unter­neh­mens erfolgte jedoch erst im Fol­ge­jahr. Die Richter des BFH ent­schieden dar­aufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gut­schrift auf dem Konto des Unter­neh­mens als ver­ein­nahmt im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

Das Urteil stellt klar: Für die Ver­ein­nah­mung eines Betrags ist ent­schei­dend, dass der Emp­fänger über das Geld wirt­schaft­lich ver­fügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tat­säch­lich auf dem Konto des Emp­fän­gers gut­ge­schrieben ist. Eine rück­wir­kende Wert­stel­lung ändert daran nichts, da sie nur die Zins­wirk­sam­keit betrifft, nicht aber die tat­säch­liche Ver­füg­bar­keit des Geldes für den Emp­fänger.