Umsatz­steu­er­pflicht für Kon­troll­ge­bühren auf Pri­vat­park­plätzen

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Rege­lung zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Park­raum­be­wirt­schaf­tungs­ver­trägen und nimmt damit Bezug auf die Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom 20.1.2022.

Der EuGH hatte ent­schieden, dass Kon­troll­ge­bühren, die von Unter­nehmen für Ver­stöße gegen die Nut­zungs­be­din­gungen pri­vater Park­plätze (z.B. Firmen- und Super­markt­park­plätze) erhoben werden, als Gegen­leis­tung für eine Dienst­leis­tung anzu­sehen sind. Diese Dienst­leis­tung unter­liegt dem­nach der Umsatz­steu­er­pflicht.

Kon­troll­ge­bühren sind Gebühren, die von einem Unter­nehmen oder einer Orga­ni­sa­tion erhoben werden, die die Ein­hal­tung der Nut­zungs­be­din­gungen auf diesen Park­plätzen über­wacht. Diese Gebühren werden typi­scher­weise in fol­genden Situa­tionen fällig:

  • über­schreiten der Park­zeit
  • feh­lendes oder ungül­tiges Park­ti­cket
  • Nicht­be­ach­tung spe­zi­fi­scher Park­re­geln, z.B. das Parken in Berei­chen, die für bestimmte Fahr­zeug­typen oder ‑gruppen reser­viert sind (wie Behin­der­ten­park­plätze), ohne die ent­spre­chende Berech­ti­gung zu haben (Ach­tung – Abschlepp­kosten werden i.d.R. geson­dert in Rech­nung gestellt).

Diese Gebühren werden als eine Art Straf­zah­lung für die Nicht­ein­hal­tung der Park­platz­re­geln ange­sehen. Der EuGH hat ent­schieden, dass diese Gebühren einen unmit­tel­baren Zusam­men­hang mit der Park­dienst­leis­tung auf­weisen und daher als steu­er­bares Ent­gelt für eine Dienst­leis­tung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatz­steuer unter­liegen.

Durch das Parken auf einem bestimmten Park­platz ent­steht ein Rechts­ver­hältnis zwi­schen dem Park­platz­be­treiber und dem Nutzer. Dieses Ver­hältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen für die Nut­zung des Park­platzes fest­ge­legt sind. Dazu gehört die Ver­pflich­tung des Fah­rers, neben den regu­lären Park­ge­bühren auch Kon­troll­ge­bühren für regel­wid­riges Parken zu ent­richten.

Hin­weis: Laut Schreiben der Finanz­ver­wal­tung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nicht­be­an­stan­dungs­regel, nach wel­cher alle von Unter­nehmen ver­ein­nahmten Zah­lungen vom Unter­nehmen wie bisher als nicht steu­er­pflich­tiger Scha­dens­er­satz behan­delt werden.