Min­de­rung des geld­werten Vor­teils bei Dienst­wa­gen­nut­zung durch Park­platz­mieten

Das Finanz­ge­richt Köln hat in einem aktu­ellen Urteil vom 20.4.2023 eine Ent­schei­dung getroffen, die alle Arbeit­nehmer betrifft, die einen Dienst­wagen nutzen und gleich­zeitig für einen Park­platz am Arbeits­platz zahlen.

Im ent­schie­denen Fall ging es um die Min­de­rung des geld­werten Vor­teils, eines betrieb­lich genutzten Pkw durch die vom Arbeit­nehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeit­geber bereit­ge­stellten Park­platz. Das Finanzamt ver­trat die Auf­fas­sung, dass solche Park­platz­mieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermit­telten geld­werten Vor­teil des Dienst­wa­gens redu­zieren sollten. Das Gericht ent­schied, dass die von den Arbeit­neh­mern gezahlte Park­platz­miete tat­säch­lich den geld­werten Vor­teil min­dert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Park­platz bei der Berech­nung des zu ver­steu­ernden Vor­teils aus dem Fir­men­wagen berück­sich­tigt und somit von diesem abge­zogen werden kann. 

Ach­tung: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig, da das Finanzamt gegen diese Ent­schei­dung Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof ein­ge­legt hat. Ent­spre­chende Fälle sollten bis zur Ent­schei­dung offen gehalten werden.