Unver­hält­nis­mäßig hohe Zah­lung kein Trink­geld

Das Finanz­ge­richt Köln (FG) hat in zwei rechts­kräf­tigen Urteilen vom 14.12.2022 Klar­stel­lungen zur steu­er­li­chen Behand­lung von Trink­gel­dern gemacht. Die Urteile sind beson­ders rele­vant für die Unter­schei­dung zwi­schen steu­er­freien Trink­gel­dern und steu­er­pflich­tigem Arbeits­lohn.

Steu­er­freie Trink­gelder sind defi­niert als frei­wil­lige Zah­lungen, die Dritte an Arbeit­nehmer für deren Dienst­leis­tungen über den eigent­li­chen Zah­lungs­be­trag hinaus leisten, ohne dass ein recht­li­cher Anspruch darauf besteht. Sie werden in Aner­ken­nung der Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers gezahlt. Typisch hierbei ist, dass die Zah­lung des Trink­geldes und die erbrachte Leis­tung in einem fak­ti­schen, wenn auch nicht recht­lich ver­bind­li­chen Ver­hältnis zuein­ander stehen. 

In dem vom FG ver­han­delten Fall hatte eine GmbH ihren Pro­ku­risten 50.000 € und 1,3 Mio. € gezahlt. Die Zah­lungen wurden als Dank für gute Zusam­men­ar­beit und im Rahmen der Ver­äu­ße­rung von Unter­neh­mens­an­teilen geleistet. Das Unter­nehmen, das die Zah­lungen leis­tete, behaup­tete, es handle sich um Trink­geld und sei somit steu­er­frei. Die Pro­ku­risten dekla­rierten diese Zah­lungen nicht in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung.

Das FG ent­schied jedoch, dass diese Zah­lungen nicht als Trink­gelder zu behan­deln sind. Dafür war schon die Höhe der Zah­lung alleine aus­rei­chend. Früher gab es eine gesetz­liche Höchst­grenze für steu­er­freie Trink­gelder (1.224 € pro Jahr), aber auch wenn diese Grenze nicht mehr im Gesetz steht, gilt sie immer noch im all­ge­meinen Ver­ständnis von Trink­geld. Die Gerichte sahen die Zah­lungen daher als steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn an.