Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit
  untersagt. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50 % an einer juristischen
  Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb,
  wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während
  des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig
  des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein
  in seinem Urteil vom 12.4.2017 einen wichtigen Grund für eine fristlose
  Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot
  dar.

